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der
"Bürgerstiftung Salzgitter"
in der
genehmigten Fassung
der
Stiftungsurkunde vom 15.06.2002
und
des Beschlusses
des
Stiftungsrates vom 22.01.2010
Präambel
Die Bürgerstiftung Salzgitter will
erreichen, dass Bürgerinnen und Bürger, aber auch Vertreter von
Wirtschaftsunternehmen, gesellschaftlichen Gruppen und der Politik
in Salzgitter mehr Mitverantwortung für die Gestaltung ihres
Gemeinwesens übernehmen. In diesem Sinn führt die Stiftung
diejenigen zusammen, die aktiv als Stifter, Spender und ehrenamtlich
engagierte Bürger Anstrengungen unternehmen, um Gemeinsinn und
Gemeinschaftsgeist in der Stadt weiter zu entwickeln.
§ 1
Name,
Rechtsform, Sitz der Stiftung
1.
Die Stiftung führt den Namen
"Bürgerstiftung Salzgitter".
2.
Sie ist eine rechtsfähige
Stiftung des bürgerlichen Rechtes und hat ihren Sitz in Salzgitter.
§ 2
Stiftungszweck, Stiftungsaufgaben
1.
Die Stiftung fördert und
initiiert gemeinnützige Projekte, die in der Stadt Salzgitter und
ihrer Umgebung im Bereich
von Bildung, Jugend, Kultur, Soziales, Sport und Umwelt durchgeführt
werden. Sie unterstützt natürliche und juristische Personen, Vereine
und Verbände sowie Institutionen und Projekte, die auf diesen
Aufgabenfeldern tätig sind. Insbesondere fördert sie
Erfahrungsaustausch und Weiterbildung von ehren- und haupt-amtlich
tätigen Personen und Selbsthilfegruppen. Ferner fördert und
initiiert sie mit diesem Stiftungszweck verbundene wissenschaftliche
Untersuchungen.
2.
Die Stiftung verwirklicht diese
Zwecke zum einen (mittelbar) durch die ideelle und materielle
Forderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder
Körperschaften des öffentlichen Rechts, indem diesen insbesondere
Geld und Sachmittel zur ausschließlichen und unmittelbaren
Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden. Zum anderen werden
die Zwecke (unmittelbar) durch eigene Vorhaben verwirklicht. In
Einzelfällen ist darüber hinaus die selbstlose Unterstützung von
Personen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung möglich.
Die Stiftung verwirklicht
ihre Zwecke ferner durch die Vergabe von Stipendien, die Auslobung
von Preisen und andere geeignete Maßnahmen, mit denen u. a.
beispielgebende Leistungen, die im Sinne des Stiftungszwecks
erbracht wurden, gefördert und zur Nachahmung empfohlen werden.
3.
Über die Vergabe von
Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf
Zuwendungen von Stiftungsmitteln besteht nicht.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1.
Die Stiftung verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige steuerbegünstigte
Zwecke
im Sinne der
Abgabenordnung.
2.
Die Stiftung ist selbstlos
tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3.
Die Mittel der Stiftung dürfen
ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet
werden.
§ 4
Vermögen der
Stiftung, Erträgnisse
1.
Die Stiftung wird ausgestattet
mit dem aus der Errichtungserklärung (Stiftungsurkunde)
ersichtlichen Vermögen.
2.
Das Vermögen der Stiftung kann
durch Zustiftungen der Stifter oder Dritter und Zuschreibung
unverbrauchter Erträgnisse erhöht werden. Eine Zuschreibung
unverbrauchter Erträgnisse erfolgt nur, soweit dies im Rahmen der
Gemeinnützigkeit zulässig ist.
3.
Die Erträgnisse des
Stiftungsvermögens dürfen nur zur Bestreitung der notwendigen
Verwaltungskosten der Stiftung, zur Verwirklichung des
Stiftungszwecks und zur Erhöhung des Stiftungsvermögens verwendet
werden.
4.
Der Bürgerstiftung von
Stiftern/Spendern zur direkten Verwendung zugeleitete Beträge,
dürfen
ausnahmsweise den vom Stifter/Spender vorgegebenen Zwecken zugeführt
werden, wenn diese Zwecke mit den Zielen der Bürgerstiftung
übereinstimmen („Durchlauf - Spenden“). Zuwendungen dieser Art
müssen nicht dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
§ 5
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 6
Stiftungsorgane
1.
Die Organe der Stiftung sind der
Stiftungsrat und der Vorstand.
2.
Stiftungsrat und Vorstand sind
ehrenamtlich tätig. Den Organmitgliedern kann lediglich die
Erstattung notwendiger und angemessener Auslagen gewährt werden, die
dem gemein-nützigen Zweck der Stiftung nicht zuwiderlaufen. Hierfür
können vom Stiftungsrat jeweils Pauschalbeträge festgesetzt werden.
3. Die Verwaltungskosten
der Stiftung sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Stiftung
kann
zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich
Personen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf
Dritte übertragen.
§ 7
Vorstand
1.
Der Vorstand im Sinne des § 26
BGB besteht aus 3 Personen. Abgesehen vom ersten Vorstand, der durch
die Stifter anlässlich der Stiftungsgründung in der Stiftungsurkunde
bestimmt wird, werden die Mitglieder des Vorstandes vom Stiftungsrat
gewählt, der auch
den
Vorsitzenden des Vorstandes und dessen beide Stellvertreter
bestimmt. Mitglieder des Stiftungsrates können nicht gleichzeitig
Mitglied des Vorstandes sein.
2.
Die Amtszeit des Vorstandes
beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit
bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Wahl ihrer Nachfolger
im Amt.
3.
Aus wichtigem Grund können
Mitglieder des Vorstandes während der Amtszeit durch den
Stiftungsrat abgewählt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
ein nachhaltiger Man- gel an Beteiligung an der Arbeit des
Vorstandes oder ein grober Verstoß gegen die
Interessen der Stiftung. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das
betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf rechtliches Gehör.
4.
Der Vorstand vertritt die
Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Je 2 Vorstandsmitglieder
vertreten die Stiftung gemeinsam.
5.
Der Vorstand tritt so oft wie
erforderlich zusammen, mindestens jedoch einmal im
Kalendervierteljahr. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn dies ein
Mitglied des Vorstandes unter Nennung der Gründe schriftlich
verlangt. Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter
laden zu den Sitzungen des Vorstandes mit einer Frist von 2 Wochen
unter Nennung der Tagesordnung schriftlich ein. In dringenden Fällen
kann der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter die Einladungsfrist
verkürzen. Gründe für die Dringlichkeit sind dabei zu benennen.
6.
Der Vorsitzende des
Stiftungsrates oder sein Vertreter können beratend an den Sitzungen
des Vorstandes teilnehmen.
7.
Die Vorstandssitzungen werden
von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, geleitet. Der Vorstand ist nach ordnungsgemäßer
Ladung
beschlussfähig, wenn
mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst.
8.
Jedes Vorstandsmitglied hat eine
Stimme. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.
9.
Vorstandsbeschlüsse können auch
im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle
Mitglieder des Vorstandes mit dieser Verfahrensweise einverstanden
sind. Hat ein Vorstandsmitglied seine Stimme nicht innerhalb von 2
Wochen nach Aufforderung im schriftlichen Verfahren abgegeben, ist
die Abstimmung im schriftlichen Verfahren gescheitert.
10.
Über die Ergebnisse der
Sitzungen und die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die
von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Den Protokollführer bestimmt der jeweilige Versammlungsleiter.
§ 8
Aufgaben des
Vorstandes
1.
Der Vorstand verwaltet die
Stiftung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)
Verwaltung des
Stiftungsvermögens,
b)
Entscheidung über die Gewährung
von Zuwendungen und Auskehr der Zuwendungen an Zuwendungsempfänger,
c)
Buchführung über den Bestand und
Veränderung des Stiftungsvermögens über die Einnahmen und Ausgaben
der Stiftung,
d)
Erstellung eines jährlichen
Wirtschaftsplanes,
e)
Erstellung einer Jahresrechnung
mit einer Vermögensübersicht und eines Berichts über die Erfüllung
des Stiftungszweckes und Vorlage an den Stiftungsrat in den ersten
vier Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres,
f)
Anzeige jeder Änderung der
Zusammensetzung des Vorstandes an die Stiftungsbehörde.
g)
Regelmäßige Berichterstattung an
den Stiftungsrat und Teilnahme an dessen Sitzungen auf Anforderung
mit beratender Stimme.
2.
Wenn der Vorstand bei der
Bewilligung von Fördermitteln für einen einzelnen Empfänger 50 %
oder mehr der jährlich verfügbaren Mittel einsetzen will, bedarf
dies eines zustimmenden Beschlusses des Stiftungsrates.
3.
Der Vorstand kann sich eine
Geschäftsordnung geben.
4.
Gemäß der
Ermächtigung im § 6 Ziffer 3 dieser Satzung kann der Vorstand die
Erledigung
der laufenden Verwaltungsaufgaben der Stiftung auf eine
Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer übertragen.
Die Geschäftsführerin /
der Geschäftsführer hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)
Erledigung des
laufenden Schriftwechsels und Erteilung aller abgeforderten
Informationen über die Stiftung und deren Zweck;
b)
Vorbereitung der
Sitzungen des Vorstandes und des Stiftungsrates sowie Vorbereitung
der dort jeweils zu treffenden Beschlüsse;
c)
Führung der
Konten, Buchung aller eingehender Spenden, Auszahlung von
Fördergeldern und sonstigen Ausgaben sowie Erteilung von
Spendenquittungen;
d)
Erarbeitung und
Umsetzung von Anlagevorschlägen für die ertragsbringende
Vermögensanlage des Stiftungsvermögens im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften und der Anlagerichtlinien der Stiftung;
e)
Aufbereitung der
Förderanträge mit einer jeweiligen Beschlussvorlage für den
Vorstand;
f)
Vorbereitung der
Jahresrechnung nebst Vermögensübersicht;
g)
Vorbereitung des
jährlichen Wirtschaftsplanes
h)
Erstellung und
Unterzeichnung von Steuererklärungen
i)
Erstellung und
Unterzeichnung von Berichten an die Stiftungsaufsicht
j)
Vorbereitung und
Durchführung von Stiftungsaktionstagen
Zur Durchführung dieser
Aufgaben kann der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer eine
umfassende Vollmacht erteilt werden, die die Geschäftsführerin / de
Geschäftsführer befugt,
die Stiftung im Rahmen
der Weisungen des Vorstands allein zu vertreten.
Zur Abwicklung des
Zahlungsverkehrs im Rahmen des genehmigten Wirtschaftsplanes kann
ein Verfügungskonto
eingerichtet werden, über welches die Geschäftsführerin / der
Geschäftsführer allein zu verfügen berechtigt ist.
Zur Durchführung der o.
g. Aufgaben (insbesondere f bis j) kann sich der Geschäftsführer
nach vorheriger
Zustimmung durch den Stiftungsvorstand Dritter bedienen.
Soweit die
Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer für diese Tätigkeit eine
Gegenleistung aus Mitteln der Stiftung erhält, ist ein schriftlicher
Anstellungsvertrag abzuschließen, den der Vorstand erst nach
Zustimmung durch den Stiftungsrat unterzeichnen darf.
§ 9
Stiftungsrat
1.
Der Stiftungsrat besteht aus
mindestens fünf und nicht mehr als neun Personen. Die erste
Bestellung erfolgt durch die Stifter, alle weiteren durch Kooptation
durch den Stiftungsrat selbst. Die Beschlussfassung über die
Kooptation zum Mitglied des Stiftungsrates erfolgt mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
2.
Zu Mitgliedern des
Stiftungsrates sollen nur solche Personen bestellt werden, die zu
der Erwartung Anlass geben, dass sie im besonderen Maße geeignet und
gewillt sind, das Wirken der Stiftung zu unterstützen.
3.
Scheidet ein Mitglied durch
Amtsniederlegung aus dem Stiftungsrat aus, so ist schnellst-möglich
ein neues Mitglied zu kooptieren, wenn durch dieses Ausscheiden die
Zahl der Mitglieder des Stiftungsrates unter 5 Personen absinken
würde.
4.
Der Stiftungsrat wählt aus
seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.
5.
Der Stiftungsrat tritt
mindestens einmal im Jahr zusammen.
6.
Die Mitglieder des Vorstandes
haben im Stiftungsrat kein eigenes Stimmrecht, können aber zur
Berichterstattung und Beratung hinzugezogen werden.
7.
Der Stiftungsrat ist
beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht durch den Vorsitzenden
oder dessen Stellvertreter zu einer Sitzung eingeladen ist und
mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
sind. Die Einladung hat schriftlich unter Bekannt-gabe der
Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einem Monat zu erfolgen.
8.
Jede Beschlussvorlage gilt als
im Stiftungsrat angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden
Mitglieder, im Beschlussverfahren oder im Umlaufverfahren die
Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder, ihr zustimmt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des
Versammlungsleiters.
9.
Über die Ergebnisse der
Sitzungen und die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die
von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen
und allen Mitglie-dern des Stiftungsrates zuzuleiten ist. Den
Protokollführer bestimmt der jeweilige Versammlungsleiter.
10.
Der Stiftungsrat kann sich eine
Geschäftsordnung geben.
§ 10
Aufgaben des
Stiftungsrates
1.
Der Stiftungsrat wacht über die
Einhaltung der Stiftungssatzung. Er ist ein beratendes und
kontrollierendes Gremium.
2.
Er hat insbesondere folgendes
Aufgaben:
a)
Genehmigung des vom Vorstand der
Stiftung zu erstellenden jährlichen Wirtschafts-planes,
b)
Kontrolle der Haushalts- und
Wirtschaftsführung,
c)
Feststellung der Jahresrechnung,
d)
Entlastung des Vorstandes und
Bestellung der Vorstandsmitglieder,
e) Beschlussfassungen über
Satzungsänderungen.
3.
Der Stiftungsrat berät darüber
hinaus den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere
bei der Festlegung von Schwerpunkten für die Arbeit der Stiftung.
Den Empfehlungen des Stiftungsrates ist hohes Gewicht beizumessen.
Der Stiftungsrat kann jederzeit zu allen Angelegenheiten der
Stiftung von dem Vorstand Auskunft verlangen.
4.
Der Stiftungsrat kann sich der
fachlichen Hilfe bei der Erfüllung seiner Aufgaben der
rechtsberatenden, steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe
bedienen.
§ 11
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen
bedürfen der Mehrheit von mindestens 2/3 der Mitglieder des
Stiftungsrates und der Genehmigung der zuständigen Stiftungsbehörde.
§ 12
Anfall des
Stiftungsvermögens
1.
Ein Beschluss über die Zulegung
der Stiftung, deren Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und
insbesondere über die Auflösung der Stiftung bedarf der Mehrheit von
2/3 der Mitglieder des Stiftungsrates sowie der Genehmigung durch
die zuständige Stiftungsbehörde.
2.
Im Falle der Auflösung der
Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das
Vermögen der Stiftung an die Stadt Salzgitter, die es unmittelbar
und ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden
hat.
3.
Diese Satzung tritt mit dem Tage
der Genehmigung durch die Bezirksregierung Braunschweig in Kraft.
Salzgitter, den 24.
August 2010
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