Einer alten Weisheit entsprechend sind es immer die kleinen Dinge, die die Welt
verändern. Je nach Anschauung und eigener finanzieller Situation gehört die Spende für einen guten Zweck sicher zu den
so genannten kleinen Dingen, die der Weisheit
entsprechend die Welt verändern.
Mit der Gründung der Bürgerstiftung Salzgitter soll die „Welt“ in Salzgitter positiv
verändert werden. Es sollen gemeinnützige Projekte initiiert und gefördert werden, die im Bereich von Bildung, Kultur, Soziales, Sport und Umwelt durchgeführt werden. Dabei soll die Förderung einem breiten Personen- und Institutionenkreis (natürliche und juristische Personen) zu Gute kommen.
Gerade angesichts der nur noch als dramatisch zu bezeichnenden
Haushaltssituation der Stadt Salzgitter ist eine solche private Hilfe zur Selbsthilfe und zur Förderung des Gemeinsinns lebens- und überlebensnotwendig für unser liebenswertes
Gemeinwesen Salzgitter.
Wir haben in der Geschichte der Stadt Salzgitter schon so manchen Sturm erlebt und auch überlebt. Stets waren es Bürger oder Unternehmen, die mit Tatkraft und selbstlosem Einsatz die Geschicke dieser Stadt positiv beeinflussten.
Wenn Sie der Bürgerstiftung eine Spende zukommen lassen wollen, garantieren wir durch die engagierten und im öffentlichen Leben stehenden Mitglieder des
Stiftungsrates und Vorstandes einen verantwortlichen Umgang mit den bereitgestellten
Mitteln. Das Geld der Stiftung wird in sicheren Finanzprodukten angelegt, um das
Stiftungskapital nicht zu gefährden. Die Verwaltungskosten werden durch die
ehrenamtliche Mitarbeit aller Beteiligten möglichst gering gehalten. Selbstverständlich erhalten Sie eine Spendenquittung, die Sie in Ihrer Steuererklärung geltend machen können.
Wenn Sie sich für eine Unterstützung der Stiftung entscheiden, können Sie dies in zwei Formen tun: in Form einer Spende für Projekte oder in Form einer Zustiftung:
| Spende für Projekte: |
ihr Geld wird vollständig für ein Projekt der Bürgerstiftung ausgegeben |
| Zustiftung: |
ihr Geld erhöht das Stiftungsvermögen und wird angelegt, die Zinsen werden für Projekte und anteilige
Verwaltungsausgaben eingesetzt |
Wie Ihr Geld verwendet wird, können Sie durch einen entsprechenden Zusatz auf dem Überweisungsbeleg selbst entscheiden (Angabe im Feld Verwendungszweck: Spende oder Zustiftung). Wenn Sie keine Angaben machen, entscheidet der
Stiftungsvorstand über die Art der Verwendung.
Die Bankverbindungen der Bürgerstiftung lauten wie folgt:
Sparkasse Goslar/Harz, Kontonummer 406,
Bankleitzahl 268 500 01
Volksbank
Wolfenbüttel-Salzgitter eG, Kontonummer 5014774900,
Bankleitzahl 270 925 55. Die Bürgerstiftung Salzgitter bietet sich auch
als Rechtsnachfolgerin für Privatvermögen an. Die Gründung und
spätere Verwaltung einer Stiftung ist für Einzelpersonen, die Ihr
Vermögen einem guten Zweck zuführen wollen, relativ aufwändig.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit der
Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer bei einer
Vermögensübertragung auf eine Stiftung. Für genauere Auskünfte
ist hier ein Steuerberater einzuschalten. Die Bürgerstiftung
Salzgitter hat die Möglichkeit, die Zinserträge aus einem
überlassenen Vermögen einem vom Stifter festgelegten Zweck
zuzuführen, sofern dieser Zweck mit den in der Satzung
festgelegten Zielen der Stiftung übereinstimmt. Wenn Sie sich
mit einem derartigen Gedanken tragen, sollten Sie Kontakt mit der
Geschäftsführung (05341-839-3595) aufnehmen.
Steuerregeln für Stifter und
Spender Die
steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Spenden und Zustiftungen wurden
2007 erheblich verbessert. Die Neuerungen im Steuerrecht können hier
in einem Download
nachgelesen werden. Folgende steuerliche Regelungen gelten für Stifter
und Spender:
Einkommensteuergesetz (EstG)
§ 10b
Steuerbegünstigte Zwecke
(1)
Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung
steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung
an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder an
eine inländische öffentliche Dienststelle oder an eine nach § 5 Abs. 1
Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse können insgesamt bis zu
1.
20 Prozent
des Gesamtbetrags der Einkünfte oder
2.
4 Promille
der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr
aufgewendeten Löhne und Gehälter
als
Sonderausgaben abgezogen werden. Nicht abziehbar sind
Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die
1.
den Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 der Abgabenordnung),
2.
kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der
Freizeitgestaltung dienen,
3.
die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22
der Abgabenordnung) oder
4.
Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 der
Abgabenordnung
fördern.
Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbeträge nach Satz 1
überschreiten oder die den um die Beträge nach § 10 Abs. 3 und 4, §
10c und § 10d verminderten Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen,
sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden
Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen. § 10d Abs. 4
gilt entsprechend.
(1a) Spenden
in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts
oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts können auf Antrag des
Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den
folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von
1 Million Euro zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach Absatz 1 Satz
1 abgezogen werden. Der besondere Abzugsbetrag nach Satz 1 bezieht
sich auf den gesamten Zehnjahreszeitraum und kann der Höhe nach
innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden. §
10d Abs. 4 gilt entsprechend.
Erbschaftssteuergesetzes
(ErbStG)
§ 13
Steuerbefreiungen
(1)
Steuerfrei bleiben ...
16.
Zuwendungen ...
b) an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der
sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung
ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder
mildtätigen Zwecken dienen. Die Befreiung fällt mit Wirkung für die
Vergangenheit weg, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als kirchliche,
gemeinnützige oder mildtätige Institution innerhalb von zehn Jahren
nach der Zuwendung entfallen und das Vermögen nicht begünstigten
Zwecken zugeführt wird.
(Stand:
2008)
|