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Engagement - Geld

 

Einer alten Weisheit entsprechend sind es immer die kleinen Dinge, die die Welt verändern. Je nach Anschauung und eigener finanzieller Situation gehört die Spende für einen guten Zweck sicher zu den so genannten kleinen Dingen, die der Weisheit entsprechend die Welt verändern.
Mit der Gründung der Bürgerstiftung Salzgitter soll die „Welt“ in Salzgitter positiv verändert werden. Es sollen gemeinnützige Projekte initiiert und gefördert werden, die im Bereich von Bildung, Kultur, Soziales, Sport und Umwelt durchgeführt werden. Dabei soll die Förderung einem breiten Personen- und Institutionenkreis (natürliche und juristische Personen) zu Gute kommen. 
Gerade angesichts der nur noch als dramatisch zu bezeichnenden Haushaltssituation der Stadt Salzgitter ist eine solche private Hilfe zur Selbsthilfe und zur Förderung des Gemeinsinns lebens- und überlebensnotwendig für unser liebenswertes Gemeinwesen Salzgitter. 
Wir haben in der Geschichte der Stadt Salzgitter schon so manchen Sturm erlebt und auch überlebt. Stets waren es Bürger oder Unternehmen, die mit Tatkraft und selbstlosem Einsatz die Geschicke dieser Stadt positiv beeinflussten.

Wenn Sie der Bürgerstiftung eine Spende zukommen lassen wollen, garantieren wir durch die engagierten und im öffentlichen Leben stehenden Mitglieder des Stiftungsrates und Vorstandes einen verantwortlichen Umgang mit den bereitgestellten Mitteln. Das Geld der Stiftung wird in sicheren Finanzprodukten angelegt, um das Stiftungskapital nicht zu gefährden. Die Verwaltungskosten werden durch die ehrenamtliche Mitarbeit aller Beteiligten möglichst gering gehalten. Selbstverständlich erhalten Sie eine Spendenquittung, die Sie in Ihrer Steuererklärung geltend machen können.

Wenn Sie sich für eine Unterstützung der Stiftung entscheiden, können Sie dies in zwei Formen tun: in Form einer Spende für Projekte oder in Form einer Zustiftung:

Spende für Projekte: ihr Geld wird vollständig für ein Projekt der Bürgerstiftung ausgegeben
Zustiftung: ihr Geld erhöht das Stiftungsvermögen und wird angelegt, die Zinsen werden für Projekte und anteilige Verwaltungsausgaben eingesetzt

Wie Ihr Geld verwendet wird, können Sie durch einen entsprechenden Zusatz auf dem Überweisungsbeleg selbst entscheiden (Angabe im Feld Verwendungszweck: Spende oder Zustiftung). Wenn Sie keine Angaben machen, entscheidet der Stiftungsvorstand über die Art der Verwendung.

Die Bankverbindungen der Bürgerstiftung lauten wie folgt:
  Sparkasse Goslar/Harz, Kontonummer 406, Bankleitzahl 268 500 01
Volksbank Wolfenbüttel-Salzgitter eG, Kontonummer 5014774900,
     Bankleitzahl 270 925 55.

Die Bürgerstiftung Salzgitter bietet sich auch als Rechtsnachfolgerin für Privatvermögen an. Die Gründung und spätere Verwaltung einer Stiftung ist für Einzelpersonen, die Ihr Vermögen einem guten Zweck zuführen wollen, relativ aufwändig. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer bei einer Vermögensübertragung auf eine Stiftung. Für genauere Auskünfte ist hier ein Steuerberater einzuschalten. Die Bürgerstiftung Salzgitter hat die Möglichkeit, die Zinserträge aus einem überlassenen Vermögen einem vom Stifter festgelegten Zweck zuzuführen, sofern dieser Zweck mit den in der Satzung festgelegten  Zielen der Stiftung übereinstimmt. Wenn Sie sich mit einem derartigen Gedanken tragen, sollten Sie Kontakt mit der Geschäftsführung (05341-839-3595) aufnehmen. 

Steuerregeln für Stifter und Spender

Die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Spenden und Zustiftungen wurden 2007 erheblich verbessert. Die Neuerungen im Steuerrecht können hier in einem Download nachgelesen werden. Folgende steuerliche Regelungen gelten für Stifter und Spender:

Einkommensteuergesetz (EstG)

§ 10b Steuerbegünstigte Zwecke

(1) Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine inländische öffentliche Dienststelle oder an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse können insgesamt bis zu

1.      20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder

2.      4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter

als Sonderausgaben abgezogen werden. Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die

1.      den Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 der Abgabenordnung),

2.      kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,

3.      die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 der Abgabenordnung) oder

4.      Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 der Abgabenordnung

fördern. Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbeträge nach Satz 1 überschreiten oder die den um die Beträge nach § 10 Abs. 3 und 4, § 10c und § 10d verminderten Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen. § 10d Abs. 4 gilt entsprechend.

(1a) Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach Absatz 1 Satz 1 abgezogen werden. Der besondere Abzugsbetrag nach Satz 1 bezieht sich auf den gesamten Zehnjahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden. § 10d Abs. 4 gilt entsprechend.

 Erbschaftssteuergesetzes (ErbStG)

§ 13 Steuerbefreiungen

(1) Steuerfrei bleiben ...

16. Zuwendungen ...
b) an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen. Die Befreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Institution innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung entfallen und das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird.

(Stand: 2008)